Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Zewotherm Heating GmbH, Stand 13.06.2023

I. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Zewotherm Heating GmbH, im Folgenden „wir“, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle künftigen Verkäufe und Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
  2. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

IV. Fristen für Lieferung, Verzug

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller gegebenenfalls zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn wir haben die Verzögerung zu vertreten.
  2. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. Abs. 9 (siehe unten) entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  3. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  4. Verzug unserer vertraglichen Leistung entsteht nur, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.
  5. Kommt die Zewotherm Heating GmbH in Verzug, kann der Besteller – soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
  6. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
  7. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhält.
  9. Selbstbelieferungsvorbehalt: Wird die Zewotherm Heating GmbH im Hinblick auf eine vertraglich geschuldete Lieferung aus einem diese Lieferung betreffenden Deckungsgeschäft von ihrem eigenen einem Zulieferer selbst nicht richtig oder nicht ordnungsgemäß beliefert und haben wir diese Nichtlieferung nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und seine diesbezüglichen Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

V. Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

VI. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Der Nachweis angemessener Höhe des pauschalierten Schadens wird durch uns geführt durch den Nachweis des in diesen Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung (§ 309 Nr. 5 a BGB).

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist oder sonstige Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes oder des Rücktritts rechtfertigen.
  3. Handelt es sich bei der vertraglichen Leistung um eine Werkleistung, ist der Besteller zur Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, gegebenenfalls ergänzt und abgeändert soweit zulässig durch den jeweiligen Werkvertrag und Zusatzregeln wie die VOB/B. Handelt es sich um eine Werklieferung, bei der das Funktionieren der Kaufsache durch Inbetriebnahme, Testlauf oder Erreichen von Kenndaten, etwa bei einer Anlage, zur vertraglichen Abnahme vorausgesetzt wird, hat der Besteller auch hier vertragsgemäß eine Abnahme zu erklären.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Leistung geht bei einer zu versendenden Kaufsache mit Übergabe an die beauftragte Spedition auf den Käufer über, soweit nicht anders vereinbart. Bei Werkleistungen und Werklieferungen richtet sich der Gefahrenübergang nach der Abnahme.
  5. Für die sachgemäße Entladung gelieferter Ware am Empfangsort ist der Besteller verantwortlich.
  6. Rücksendungen von Lieferungen müssen mit dem bei uns zuständigen Sachbearbeiter abgestimmt werden. Sonderanfertigungen und nicht lagermäßig geführte Artikel sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen, soweit die Rücknahme nicht wegen Rücktritt, Kündigung oder Nacherfüllung berechtigt ist.

VIII. Gewährleistung

Für Mängel haften wir wie folgt:

  1. Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Mangel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Der Besteller hat uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, wobei die Nachbesserung erst mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen gilt, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Verweigert uns der Besteller die Gelegenheit zur Nacherfüllung, sind wir insoweit von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche.
  3. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Sofern das Gesetz längere Fristen vorschreibt, gelten diese, so z.B. gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke), 475 Abs. 2 (Verbrauchsgüterkauf), 478, 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a (Baumängel).
  4. Bei Verträgen zwischen Unternehmern hat der Besteller beim Handelskauf seine Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB zu beachten und auszuüben, d. h. a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hier-zu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken, und b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

    In den sonstigen Vertragsverhältnissen sind offensichtliche Mängel möglichst innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung zu rügen, um eine rasche Mängelgewährleistung zu fördern, jedoch ohne Verlust evtl. Rechte nach Verstreichen dieser Zeit.
  5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, für Werkverträge gilt der Wert nach 641 Abs. 3 BGB. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  6. Das Recht des Bestellers auf Rücktritt aufgrund Mangelhaftigkeit besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Minderung der Brauchbarkeit.
  7. Unabhängig davon bestehen Mängelansprüche nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  10. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Nr. IX (Sonstige Schadenersatzansprüche).
  11. Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

IX. Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Wir, die Zewotherm Heating GmbH, haften ausschließlich auf gesetzlich zwingender Rechtsgrundlage, z.B. in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der mindestens fahrlässigen Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen.
  2. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften gehaftet wird.
  3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche, im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs bis zur Erfüllung der uns gegen den Besteller aus dem konkreten Geschäft zustehenden Ansprüche.
  2. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges und bei Veräußerung an Wiederverkäufer nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Parteien einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den uns verwahrt.
  6. Soweit der Besteller die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Bestellers. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrage bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt Nr. IV (Fristen für Lieferung, Verzug) zur Anwendung.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Nr. IV Ziff. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. Wollen wir hiervon Gebrauch machen, so haben wir dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen (Druckvorlagen, Muster usw.) Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegt allein dem Besteller. Werden wir wegen der Verletzung dieser Rechte in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, uns jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Lande des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir innerhalb der in Nr. VIII Ziff. 3 bestimmten Frist wie folgt:
    1. Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    2. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen zwischen Unternehmern nur, soweit der Besteller uns unverzüglich schriftlich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
    3. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    4. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind weiter ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Änderung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    5. Im Übrigen gilt Nr. VIII Gewährleistung entsprechend.

XIII. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Kosten für Fracht, Verpackung, Versand und Entladung werden bis zu einem Nettowarenwert von 3.200,00 EURO dem Besteller in Rechnung gestellt.
  2. Auslandslieferungen erfolgen ohne Ausnahme zu Lasten des Bestellers.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferzeit weniger als vier Monate, gilt gegenüber einem Verbraucher der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
  4. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen
  5. Zahlungen haben innerhalb von 8 Tagen rein netto zu erfolgen.
  6. Zahlungen per Wechsel werden nicht akzeptiert; Zahlungen per Scheck oder Anweisung erfolgen erfüllungshalber.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  8. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn bei dem Besteller handelt es sich um einen Verbraucher.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 53424 Remagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die übliche und zulässige Vertragsklauseln zwischen Unternehmen beinhalten, aber im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern ggf. unwirksam sind. Hier sollen jeweils Bestimmungen gelten, die den gesetzlich normierten Grenzen des AGB-Rechts (§§ 307 ff.) entsprechen.
  4. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  5. Wir speichern die uns bekannt gegebenen Daten über den Besteller nach den geltenden Datenschutzbestimmungen. Unsere Erklärung zur Datenschutzgrundverordnung finden sich auf unserer Website.